AGB
§1 – Allgemeine Bestimmungen


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer gültig und können vom Vertragspartner weder in der Angebotsphase noch aus dem zu schließenden Engagementvertrag gestrichen oder verändert werden.

(2) Mit der telefonischen (mündlichen) oder schriftlichen Auftragserteilung kommt ein rechtskräftiger Vertrag zw. Auftragnehmer (DJ Michael G.) und der den Auftrag erteilenden Partei (Auftraggeber) zustande. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sind Aufwendungen kostenpflichtig und können aufwandsabhängig in Rechnung gestellt werden.

(3) Weitergehende Bestimmungen, Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Vertrags-

partner regelt der Engagement-Vertrag individuell in Abhängigkeit der Veranstaltung.

(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, dass, wenn ein über dem üblichen Rahmen

anfallender Beratungsaufwand entsteht und kein Vertrag zustande kommt, der

Mehraufwand in Rechnung gestellt wird. Dieser wird mit dem DJ-Stundensatz berechnet.

§2 – Verantwortungsbereich des DJs

(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftrag und die damit verbundene DJ-Leistung

durch einen in seinem Namen auftretenden DJ (d. h. ein Kollege von DJ Michael G.,

dessen Qualifikation die Anforderungen an die Veranstaltung erfüllt) durchführen

zu lassen.

(2) Die Hauptaufgabe des DJs ist es, für die musikalische Unterhaltung der Gäste zu sorgen.

Der DJ ist für die Gestaltung seines Auftritts allein verantwortlich und unterliegt keinerlei

Weisungen des Veranstalters oder Dritten. Musikwünsche werden gerne entgegen

genommen und entsprechend der Möglichkeiten berücksichtigt. Ein rechtlicher Anspruch

auf die Erfüllung der Musikwünsche besteht jedoch nicht.

(3) Für eventuelle Gesundheitsschäden, z.B. durch die Lautstärke der Musik, wird keine

Haftung übernommen, soweit dies gesetzlich ausschließbar ist.

(4) Der DJ übernimmt keinerlei Haftung für fremde Geräte, die er im Auftrag bedient oder die an seiner

Musik- und/oder Lichtanlage angeschlossen werden.

(5) Dem DJ ist es – dem Anlaß entsprechend – gestattet, sein eigenes Werbematerial

(z. B. Visitenkarten, Flyer etc.) auszulegen und/ oder zu verteilen.

(6) Mit der Beendigung des Auftritts hat der DJ den Vertrag erfüllt.

§3 – Verantwortungsbereich des Veranstalters / des Auftraggebers

(1) Der Veranstalter ist am Veranstaltungsort für die Sicherheit des DJs und des gesamten

technischen Equipments verantwortlich (auch in Bezug auf Gewalt, Wettereinflüsse

und Haustiere) und haftet für Schäden, die ohne Verschuldung oder während

Abwesenheit des DJs entstehen.

(2) Der Veranstalter ist für die Einholung aller behördlichen Veranstaltungsgenehmigungen

und Lizensierungen verantwortlich. Bei Abbruch oder Absage seitens einer Behörde

oder durch den Veranstalter trifft den DJ keine Schuld und die gesamte Gage ist fällig. Anfallende Gemeindeabgaben, Gebühren (z.B. GEMA) usw. gehen

zu Lasten des Veranstalters. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Anmeldung seiner Veranstaltung.

(3)Verpflegung/Getränke/Spesen
Alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung sind bei längerer Veranstaltungsdauer durch den Veranstalter zur Verfügung zu stellen. Andere Spesen sind separat abzusprechen.

§4 – Zahlungsbedingungen

(1) Die grundsätzlichen Zahlungsbedingungen regelt jeder Engagement-Vertrag individuell.

(2) Anfallende Parkgebühren oder anderweitige Unterstellkosten für die Dauer der

Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) werden vom Auftraggeber entrichtet. Falls

derartige Kosten anfallen, sorgt der Auftraggeber für die organisatorische Abwicklung,

so dass dem DJ keinerlei Zeitverlust beim Auf-/ Abbau entsteht.

(3) Durch das Nichteinhalten der im Engagement-Vertrag geregelten Zahlungsbedingungen,

können ggf. zusätzliche Gebühren entstehen.

§5 – Wirksamkeit des Engagement-Vertrages

(1) Besitzerwechsel, Verpachtung und/ oder neue Geschäftsführung lösen den Vertrag

in keinem Fall auf. Der Veranstalter oder dessen Bevollmächtigte haften für die

Übernahme des Vertrages durch den jeweiligen Nachfolger.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie mündliche Vereinbarungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (Handschriftliche) Korrekturen in diesem

Vertrag durch den Auftraggeber sind gegenstandslos, sofern Sie nicht vom Auftrag-

nehmer (z.B. aufgrund fehlender Informationen) ausdrücklich gewünscht sind.

(3) Sollten einzelne Bestandteile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben

die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam. Die Rechtsbeziehungen der Vertrags-

Partner unterliegen deutschem Recht.

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte:

Gemäß § 38 Abs. 1 ZPO sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten zulässig. Für diesen Fall ist Köln der Gerichtsstand. Ansonsten sind die in den §§ 20 ff. ZPO aufgeführten Regelungen zutreffend.

Salvatorische Klausel:

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung, bzw. zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die -soweit möglich- dem am nächsten kommt, was DJ Michael G. gewollt haben würde, sofern er diesen Punkt bedacht hätte.

Stand: 09.01. 2023


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